Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Ökumenisches Stundengebet e. V.“

(2) Er hat den Sitz in Rothenfels am Main.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Stundengebets und die Stärkung einer konfessionsübergreifenden liturgischen Spiritualität im Sinne der Präambel.

(2) Verwirklicht werden kann der Satzungszweck insbesondere durch die Begleitung, Unterstützung und Vernetzung von Stundengebetskreisen, durch Schulungen, Tagungen und wissenschaftliche Arbeit, durch Gottesdienste und Öffentlichkeitsarbeit z. B. auf Katholikentagen und Evangelischen Kirchentagen oder durch die Erstellung und Verbreitung von Gottesdienstmaterialien.

(3) Der Verein weiß sich der Ökumenischen Bewegung verpflichtet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne der Präambel unterstützt. Natürliche Personen müssen älter als 10 Jahre sein und einer christlichen Kirche angehören.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied oder Partner entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

(6) Anstelle der vollen Vereinsmitgliedschaft können Gruppen oder Institutionen den Status eines Partners erlangen.

(7) Partner können nicht Mitglied des Vorstands werden.

(8) Partner nehmen an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Die Mitgliederversammlung kann Partnern auf Antrag alle Rechte und Pflichten von Mitgliedern übertragen – befristet jeweils bis zum Beginn der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Beitragserhöhungen sollen nur in moderatem Umfang erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin, dessen Stellvertreter oder deren Stellvertreterin sowie einen Kassenwart oder eine Kassenwartin. Diese drei Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet darüber, welche Projekte gefördert oder durchgeführt werden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tatsächlich entstandene Auslagen werden in angemessener Höhe erstattet. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen. Dieser bzw. diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

(7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die Sprecherin bzw. den Sprecher unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch per Brief oder E-Mail gefasst werden.

(8) Der Vorstand kann weitere Personen als Beisitzer und Beisitzerinnen berufen. Diese sind berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Beisitzer bzw. Beisitzerinnen werden vom Vorstand mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

(9) Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Zu ihr eingeladen werden alle Mitglieder des Vereins. Institutionelle Mitglieder können bis zu zwei Vertreter entsenden.

(2) Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.

(3) Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(4) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder per Post) durch den Sprecher bzw. die Sprecherin des Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(6) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes natürliche Mitglied und jeder Vertreter bzw. jede Vertreterin einer Institution hat eine Stimme. Vom Stimmrecht kann nur durch persönliches Erscheinen Gebrauch gemacht werden.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Die institutionellen Mitglieder haben das Recht, für Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine zusätzliche Abstimmung unter ihren Vertreterinnen und Vertretern durchzuführen. Wenn die erforderliche Mehrheit in diesem Kreis nicht zustande kommt, gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Text einer vorgesehenen Änderung ist den Mitgliedern mindestens 8 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beschlüsse

(1) Die vom Vorstand und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern mindestens 8 Wochen vor einer Mitgliederversammlung per Post zugestellt werden.

(2) Der Auflösungsbeschluss wird per Briefwahl erhoben. Jedem Mitglied ist dazu mit der Mitteilung des Auflösungsantrags ein Stimmzettel zuzusenden. Stimmzettel, die bis zur Mitgliederversammlung eingehen, nehmen an der Beschlussfindung teil.

(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Vereinigung der Freunde von Burg Rothenfels e.V.“, das Deutsche Liturgische Institut e.V., Trier, sowie das Amt der VELKD in Hannover zu je 1/3, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

(Von der Gründungsversammlung am 4. Oktober 2014 verabschiedet, zuletzt geändert am 20.09.2018)

Die komplette Satzung als PDF